AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltung

1.1 Unter Aus­schluss an­ders lau­ten­der Ge­schäfts­be­din­gun­gen er­fol­gen alle Leis­tun­gen und An­ge­bote der Aschen­bren­ner GmbH aus­schließ­lich auf der Grund­lage die­ser Ge­schäfts­be­din­gun­gen. Bis zur Her­aus­gabe an­de­rer Ge­schäfts­be­din­gun­gen gel­ten diese auch für zu­künf­tige Ge­schäfts­be­zie­hun­gen, auch wenn dies nicht noch ein­mal aus­drück­lich ver­ein­bart wur­de. Spä­tes­tens mit Ent­ge­gen­nahme der Leis­tung gel­ten diese Be­din­gun­gen vom Auf­trag­ge­ber an­er­kannt und als an­ge­nom­men.

2. Angebote, Auftragsbestätigung & Lieferzeiten

2.1 Un­sere An­ge­bote sind frei­blei­bend. Darin ge­nannte Preise kön­nen sich auf­grund Me­tall-​, Ober­flä­chen­ver­ede­lungs-​ und Kauf­teil­preis­schwan­kun­gen än­dern. Die­ses schließt auch an­ge­bo­tene Kos­ten für Ver­pa­ckun­gen, At­teste oder Frach­ten ein-​ Maß­ge­bend für die Preis­fin­dung sind daher im Auf­trags­fall die Werte vom Tage der schrift­li­chen Auf­trags­be­stä­ti­gung.

2.2 Alle Auf­träge be­dür­fen zur Rechts­gül­tig­keit un­se­rer schrift­li­chen Be­stä­ti­gung, deren In­halt für das Ver­trags­ver­hält­nis maß­ge­bend ist. Auch jede Än­de­rung, Er­gän­zung oder Ne­bena­b­rede vor, bei oder nach Ver­trags­ab­schluß be­darf un­se­rer schrift­li­chen Be­stä­ti­gung. Wird vom Auf­trag­ge­ber nicht bin­nen 5 Tagen nach Ein­gang der Auf­trags­be­stä­ti­gung per Ein­schrei­ben wi­der­spro­chen, so gel­ten die be­stä­tig­ten Be­din­gun­gen der Auf­trags­be­stä­ti­gung. Bei Auf­trä­gen, deren Lie­fer­zeit we­ni­ger als 5 Tage be­tra­gen, muss ein Wi­der­spruch in­ner­halb von 24 Stun­den nach Ein­gang der Auf­trags­be­stä­ti­gung per Te­le­fax oder e-​Mail ein­ge­legt wer­den.

2.3 Die Lie­fer­zei­ten wer­den von uns so genau wie mög­lich an­ge­ge­ben. Die Lie­fer­frist be­ginnt mit dem Datum der Aus­stel­lung un­se­rer Auf­trags­be­stä­ti­gung, je­doch nicht vor der Bei­brin­gung der vom Be­stel­ler ge­ge­be­nen­falls zu be­schaf­fen­den Un­ter­la­gen, Ge­neh­mi­gun­gen, Frei­ga­ben, sowie der Ein­gang einer etwa ver­ein­bar­ten An­zah­lung. Teil­lie­fe­run­gen sind zu­läs­sig.

2.4 Sämt­li­che Sen­dun­gen lau­fen auf Rech­nung und Ge­fahr des Käu­fers. Auf Wunsch des Käu­fers wird auf seine Kos­ten die Sen­dung gegen die von ihm be­zeich­ne­ten Ri­si­ken -​ so­weit dies mög­lich ist -​ ver­si­chert. Ver­zö­gert sich der Ver­sand in Folge von Um­stän­den, die der Be­stel­ler zu Ver­tre­ten hat, so geht die Ge­fahr vom Tage der Ver­sand­be­reit­schaft ab auf den Käu­fer über.

3. Preise

3.1 Un­sere Preise sind frei­blei­bend. Sie gel­ten ab Werk, aus­schließ­lich Ver­packung. Wir be­hal­ten uns vor, im Falle der Er­hö­hung der Ge­ste­hungs­kos­ten die Ta­ges­preise zum Zeit­punkt der Lie­fe­rung in Rech­nung zu stel­len (siehe 2.1).

4. Eigentumsvorbehalt

4.1 Sämt­li­che von uns ge­lie­fer­ten Waren blei­ben bis zur voll­stän­di­gen Be­zah­lung des Kauf­prei­ses ein­schließ­lich et­wai­ger Ne­ben­for­de­run­gen unser Ei­gen­tum. Bei lau­fen­der Rech­nung er­streckt sich unser Ei­gen­tums­vor­be­halt auf alle von uns ge­lie­fer­ten Waren bis zur Til­gung der ge­sam­ten Ver­bind­lich­keit aus der lau­fen­den Rech­nung. Der Ei­gen­tums­vor­be­halt si­chert un­sere Sal­do­for­de­run­gen. Un­sere Lie­fer­ge­gen­stände sind vom Käu­fer gegen Feuer und Ein­bruch­dieb­stahl zu ver­si­chern.

4.2 Der Käu­fer ist be­rech­tigt, die unter Ei­gen­tums­vor­be­halt ge­lie­ferte Ware oder die dar­aus her­ge­stell­ten Sa­chen im Rah­men sei­nes ord­nungs­ge­mä­ßen Ge­schäfts­be­trie­bes wei­ter­zu­ve­räu­ßern, je­doch nur unter der Vor­aus­set­zung, dass er be­reits jetzt sämt­li­che aus die­ser Wei­ter­ver­äu­ße­rung ent­ste­hen­den For­de­run­gen an uns ab­trit­t.

4.3 Wird un­sere Sache mit einer an­de­ren Sache ver­mischt oder ver­bun­den, so er­wer­ben wir einen Mit­ei­gen­tumsan­teil an der ver­bun­de­nen oder ver­misch­ten Sa­che. Unser Mit­ei­gen­tumsan­teil soll dem Wert un­se­rer Sache hier­bei ent­spre­chen. Wird eine von uns ge­lie­ferte Sache durch Ver­bin­dung we­sent­li­cher Be­stand­teil einer an­de­ren Sache als Haupt­sa­che, so be­steht dar­über Ei­nig­keit, dass auf uns das Mit­ei­gen­tum an der Haupt­sa­che im Ver­hält­nis des Rech­nungs­wer­tes un­se­rer Sache zum Rech­nungs­wert oder man­gels Rech­nungs­wert zum Zeit­wert der Haupt­sa­che über­geht. In­so­weit wird die Haupt­sa­che vom Kun­den kos­ten­los für uns ver­wahrt. Ver­ar­bei­tet der Kunde nach § 950 BGB die von uns ge­lie­fer­ten Ge­gen­stän­de, so gel­ten wir als Her­stel­ler im Sinne die­ser Vor­schrift.

4.4 Er­wirbt der Kunde den­noch nach § 950 BGB durch Ver­ar­bei­tung der von uns ge­lie­fer­ten Waren Ei­gen­tum an der her­ge­stell­ten Sa­che, so be­steht dar­über Ei­nig­keit, dass auf uns das Ei­gen­tum an der her­ge­stell­ten Sache über­geht. In­so­weit wird die her­ge­stellte Sache vom Kun­den kos­ten­los für uns ver­wahr­t.

4.5 Sollte unser Voll­recht­s­er­werb nicht mög­lich sein, so be­steht Ei­nig­keit, dass auf uns das Mit­ei­gen­tum an der her­ge­stell­ten Sache im Ver­hält­nis des Rech­nungs­werts un­se­rer Ware zum Rech­nungs­wert oder man­gels Rech­nungs­wert zum Zeit­wert der neuen Sache über­geht. In­so­weit wird die her­ge­stellte Sache vom Kun­den kos­ten­los für uns ver­wahrt. Wir sind be­rech­tigt, die Ware je­der­zeit zu be­sich­ti­gen oder her­aus­zu­ver­lan­gen, wenn sich der Kunde ver­trags­wid­rig ver­hält oder in Zah­lungs­ver­zug be­fin­det.
Der Kunde ge­stat­tet uns un­wi­der­ruf­lich das Be­tre­ten sei­ner Räume und das Her­aus­neh­men der ge­lie­fer­ten Ware, ohne dass hierin ver­bo­tene Ei­gen­macht liegt. Dies gilt auch für Wa­ren, an denen uns le­dig­lich ein Mit­ei­gen­tumsan­teil zu­steht. Die uns durch die Weg­nahme ent­ste­hen­den zu­sätz­li­chen Kos­ten fal­len dem Kun­den zur Last. Ist der Ei­gen­tums­vor­be­halt oder die Ab­tre­tung trotz Ver­ein­ba­rung deut­schen Rechts wegen Ver­sto­ßes gegen den oder pu­plic oder aus sons­ti­gen Grün­den im Be­reich des Rechts­krei­ses, in dem sich die Ware be­fin­det, nicht wirk­sam, so gilt sie dem Ei­gen­tums­vor­be­halt oder die der Ab­tre­tung in die­sem Be­reich ent­spre­chende Si­che­rung als ver­ein­bart. Ist hierzu die Mit­wir­kung des Kun­den er­for­der­lich, so ist er ver­pflich­tet, alle Maß­nah­men zu tref­fen, die zur Be­grün­dung und Ein­hal­tung sol­cher Rechte er­for­der­lich sin­d.

4.6 Ver­pfän­dun­gen, Si­che­rungs­über­eig­nun­gen mit Ein­schluss einer Ver­äu­ße­rung in sale-​and-​lease-​back-​Ver­fah­ren sind nicht ge­stat­tet. Diese Ver­fü­gun­gen be­dür­fen für jeden Kun­den un­se­res schrift­li­chen Ein­ver­ständ­nis­ses. Greift ein Drit­ter auf die von uns unter Ei­gen­tums­vor­be­halt ge­lie­fer­ten Waren oder Werk­zeuge zu, so ist der Kunde ver­pflich­tet, uns un­ver­züg­lich hier­von unter Be­zeich­nung der be­trof­fe­nen Ge­gen­stände und unter Be­kannt­gabe des Na­mens und Sit­zes des Drit­ten zu be­nach­rich­ti­gen.

5. Kreditwürdigkeit des Bestellers

5.1 Vor­aus­set­zung für die Lie­fer­ver­pflich­tung ist die un­be­dingte Kre­dit­wür­dig­keit des Be­stel­lers. Wenn uns nach Ver­trags­ab­schluß die Zah­lungs­ein­stel­lung, die Be­an­tra­gung oder Durch­füh­rung eines gericht­li­chen oder au­ßer­ge­richt­li­chen Ver­gleichs­ver­fah­rens, die Be­an­tra­gung oder Er­öff­nung eines Kon­kurs­ver­fah­rens be­kannt wer­den, oder wenn der Be­stel­ler gegen die Ver­ein­ba­run­gen die­ser AGB ver­stößt oder fäl­lige Rech­nun­gen trotz Mah­nung nicht be­zahlt, sind wir be­rech­tigt, die uns ob­lie­gende Leis­tung zu ver­wei­gern, bis die Ge­gen­leis­tung be­wirkt ist oder Si­cher­heit für sie ge­leis­tet wird. Bei Ein­tritt der vor­ge­nann­ten Um­stände sind wir des Wei­te­ren be­rech­tigt, sämt­li­che For­de­run­gen aus be­reits un­ser­seits aus­ge­führ­ten Ver­trä­gen fäl­lig zu­stel­len. Des Wei­te­ren sind wir be­rech­tigt, vom Ver­trag zu­rück­zu­tre­ten, so­fern der Be­stel­ler trotz Mah­nung und Nach­frist­set­zung eine von uns an­ge­for­derte Si­cher­heits­leis­tung oder Ge­gen­leis­tung nicht er­bringt.

6. Haftung für Mängel

6.1 So­weit ein von uns zu ver­tre­ten­der Man­gel der Kaufsa­che vor­liegt, Sind wir nach un­se­rer Wahl zur Nach­bes­se­rung oder zur Er­satz­lie­fe­rung be­rech­tigt. Bei feh­ler­hat­ten Tei­len an mon­ta­ge­fer­ti­gen Ele­men­ten er­folgt die Nach­bes­se­rung grund­sätz­lich durch einen Aus­tausch der man­gel­haf­ten Tei­le, nicht je­doch des gan­zen Ele­men­tes bzw. der ge­sam­ten Lie­fe­rung. Die Nach­bes­se­rung oder Er­satz­lie­fe­rung er­folgt in­ner­halb eines an­ge­mes­se­nen Zeit­rau­mes, der zum Zeit­punkt der Be­an­stan­dung die Be­schaf­fung, Nach­bes­se­rung un­d/o­der Neu­an­fer­ti­gung der man­gel­haf­ten Teile er­for­dert. Es sind meh­rere Nach­bes­se­rungs­ver­su­che oder Er­satz­lie­fe­run­gen ge­stat­tet.

7. Rücksendungen

7.1 Rück­sen­dun­gen man­gel­freier Waren wer­den von uns nur an­ge­nom­men, wenn wir dies vor­her schrift­lich be­stä­tigt ha­ben. Dabei an­fal­lende Kos­ten gehen zu Las­ten des Rück­sen­ders. Be­fin­det sich die zu­rück­ge­sandte Ware in ein­wand­freiem Zu­stand, wer­den wir unter Abzug der üb­li­chen Be­ar­bei­tungs­ge­büh­ren von 15% des Rech­nungs­wer­tes eine Gut­schrift er­stel­len. Die Min­dest­be­ar­bei­tungs­ge­bühr be­trägt je­doch 50,00 Euro.

8. Zahlungsbedingungen

8.1 Un­sere Rech­nun­gen wer­den am Tag der Lie­fe­rung aus­ge­stellt und sind Zahl­bar laut Ver­ein­ba­rung auf un­se­rer Auf­trags­be­stä­ti­gung. Bei Zah­lungs­über­schrei­tun­gen sind wir be­rech­tigt, un­mit­tel­bar ab Fäl­lig­keits­da­tum Ver­zugs­zin­sen in Höhe von 5% über Bun­des­bank­dis­kont­satz zu be­rech­nen. Ein­ge­hende Zah­lun­gen des Kun­den til­gen die Schul­den in der Rei­hen­folge ihrer Ent­ste­hung, was bei Skon­to­ab­zug zu be­rück­sich­ti­gen ist.

9. Lieferumfang

9.1 Der Lie­fe­r­um­fang be­steht nur aus den auf der Auf­trags­be­stä­ti­gung ge­nann­ten be­stä­tig­ten Po­si­tio­nen. Er­wei­te­run­gen be­dür­fen der Schritt­form und dei­ner Be­stä­ti­gung un­se­rer­seits. Eine CE-​Kenn­zeich­nungs­ver­pflich­tung ent­fällt, wenn die Kon­struk­tion vom Ab­neh­mer bei­ge­stellt wird. Eben­falls wenn als ver­län­gerte Werk­bank nur Teil­kom­po­nen­ten ge­fer­tigt und der End­bau der An­la­ge, Vor­rich­tung oder Ma­schine beim Ab­neh­mer er­fol­gen.

10. Salvatorische Klausel

10.1 Soll­ten Be­stim­mun­gen die­ser AGB oder eine künf­tig in ihnen auf­ge­nom­mene Be­stim­mung ganz oder teil­weise nicht rechts­wirk­sam oder nicht durch­führ­bar sein oder ihre Rechts­wirk­sam­keit oder Durch­führ­bar­keit spä­ter ver­lie­ren, so soll hier­durch die Gül­tig­keit der üb­ri­gen Be­stim­mun­gen der AGB nicht be­rührt wer­den. Das glei­che gilt, so­weit sich her­aus­stel­len soll­te, dass die AGB eine Re­ge­lungs­lücke ent­hal­ten.
An­stelle der un­wirk­sa­men oder un­durch­führ­ba­ren Be­stim­mun­gen oder zur Aus­fül­lung der Lücke soll eine an­ge­mes­sene Re­ge­lung gel­ten, die, so­weit recht­lich mög­lich, dem am nächs­ten kommt, was die Ver­trags­part­ner ge­wollt haben oder nach dem Sinn und Zweck der AGB ge­wollt hät­ten, so­fern sie bei Ab­schluss die­ser AGB oder bei der spä­te­ren Auf­nahme einer Be­stim­mung den Punkt be­dacht hät­ten. Dies gilt auch wenn die Un­wirk­sam­keit einer Be­stim­mung etwa auf einem in den AGB vor­ge­schrie­be­nen Maß der Leis­tung oder Zeit (Frist oder Ter­min) be­ruht; es soll dann ein dem ge­woll­ten mög­lichst na­he­kom­men­des zu­läs­si­ges Maß der Leis­tung oder Zeit (Frist oder Ter­min) als ver­ein­bart gel­ten.